Tierschutzrechtliche Aspekte des Tiertransports können erst und nur durch die amtlichen Tierärzte an der Sammelstelle im Rahmen der Abfertigung berücksichtigt werden.
Es besteht ein Anspruch auf Erteilung des Vorzeugnisses, wenn die Voraussetzungen – und dies sind nur die Seuchenfreiheit des Bestandes, nicht aber tierschutzrechtliche Erwägungen – erfüllt sind.
Die Bestimmungen der EU-Tiertransport-VO finden nicht nur bis zum Erreichen der EU-Außengrenze Anwendung, sondern für den gesamten Transportweg bis zum Zielort des Transports (hier: Usbekistan).
Es spricht viel dafür, dass die Bestimmungen der EU-Tiertransport-VO nicht nur bis zum Erreichen der EU-Außengrenze Anwendung finden, sondern für den gesamten Transportweg bis zum Zielort des Transports, hier: Usbekistan.
Die Bestimmungen der EU-Tiertransport-VO finden nicht nur bis zum Erreichen der EU-Außengrenze Anwendung, sondern für den gesamten Transportweg bis zum Zielort des Transports (hier: Usbekistan).
Die Bestimmungen der EU-Tiertransport-VO sind auch nach Verlassen der EU zu beachten. Die Vorgaben des Art. 14 EU-Tiertransport-VO und die diesbezügliche Kontrollpflicht der Behörde gelten auch nach Verlassen der EU bis hin zum Drittland-Bestimmungsort (hier: Usbekistan).