Auf das Fleisch von geschächteten Tieren darf kein EU-Bio-Logo angebracht werden.
Eine Verfütterung lebender Wirbeltiere erfüllt wohl häufig den Straftatbestand des § 17 Nr. 2b TierSchG bzw. den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG.