Ein Halteverbot ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn bei den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden bereits eingetreten sind. Die Behörde muss nicht sehenden Auges darauf warten, dass es bei den Tieren zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt. Sie kann bereits dann ein Haltungsverbot anordnen, wenn…
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