Strafbarkeit wegen roher Misshandlung von Wirbeltieren in Tateinheit mit quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren, §§ 17 Nr. 1a) und 17 Nr. 1b) TierSchG durch die Anweisung des Angeklagten an den Zeugen, die Tiere wie geschehen zu verladen. Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100 €.
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